{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-03-07", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2017-18_2017-03-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2017_18_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641fa0d237192ec0e1047d0d2d9862774d04cf936b49bd1ddced091e04acaf74707cd177207e65564c11e11f305c2227a8f&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641fa0d237192ec0e1047d0d2d9862774d04cf936b49bd1ddced091e04acaf74707cd177207e65564c11e11f305c2227a8f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2017_18", "Checksum": "a1eec0dad8930397b9424fd832c6d4cb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2017 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.03.2017 105 2017 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 07.03.2017 105 2017 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:20:00", "Checksum": "2fd4f2ed13c589434844bee02365fac7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.03.2017 105 2017 18\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2017 18\n\nUrteil vom 7. März 2017\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Adrian Urwyler, Dina Beti\nGerichtsschreiberin: Frédérique Jungo\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nBETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz\n\nGegenstand Betreibung auf Pfändung\n\nBeschwerde vom 6. Februar 2017 gegen die Pfändungsverfügung\nvom 25. Januar 2017\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 3\n\nSachverhalt\n\nAm 25. Januar 2017 setzte das Betreibungsamt des Sensebezirks das betreibungsrechtliche\nExistenzminimum von A.________ neu fest und verfügte gleichentags eine Lohnpfändung. Mit\nBeschwerde vom 6. Februar 2017 focht A.________ die Verfügung an und beanstandete, das\nBetreibungsamt habe die von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt.\n\nIn seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2017 räumte das Betreibungsamt ein, es sei tatsächlich\nein Fehler unterlaufen; gleichentags änderte es sowohl die Berechnung des Existenzminimums als\nauch die Lohnpfändung entsprechend.\n\nDer Instruktionsrichter informierte A.________ mit Schreiben vom 17. Februar 2017, ohne\nGegenbericht bis zum 1. März 2017 werde die Beschwerde als gegenstandslos betrachtet.\nA.________ liess sich bis heute nicht vernehmen.\n\nErwägungen\n\n1. a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des\nBetreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des\nKantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m.\nArt. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs\nvom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem\nZeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben\nwerden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).\n\nb) Die angefochtene Verfügung wurde am dem Beschwerdeführer nicht vor dem\n27. Januar 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer\nBeschwerde. Diese erfolgte somit innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG.\n\n2. a) Mit der Erhebung einer Beschwerde wird der Streitgegenstand grundsätzlich an die\nAufsichtsbehörde übertragen. Der Devolutiveffekt wird jedoch im Beschwerdeverfahren im\nInteresse der Prozessökonomie modifiziert. Gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG kann das\nBetreibungsamt die angefochtene Verfügung bis zum Zeitpunkt der Abgabe seiner\nVernehmlassung innert angesetzter und eventuell erstreckter Frist in Wiedererwägung ziehen. Der\nvolle Devolutiveffekt tritt mit dem Eingang der Vernehmlassung bei der Aufsichtsbehörde ein (BGE\n110 III 57 E. 2). Die Wiedererwägung kann zum Widerruf oder zu einer teilweisen Aufhebung oder\nAbänderung der früheren Verfügung führen. Diesfalls wird das Beschwerdeverfahren nur insofern\ngegenstandslos, als den Begehren des Beschwerdeführers entsprochen worden ist\n(COMETTA/MÖCKLI in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2.\nAufl. 2010, Art. 17 N. 61-64; DIETH/WOHL in Kurzkommentar SchKG, HUNKELER [Hrsg.], 2. Aufl.\n2014, Art. 17 N. 34-35; BGE 126 III 85 E. 3).\n\nDas Betreibungsamt hat seine Verfügung vom 25. Januar 2017 insofern in Wiedererwägung\ngezogen, als es die vom Beschwerdeführer monierten Unterhaltszahlungen im Existenzminimum\nberücksichtigte und die Lohnpfändung anpasste.\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 3\n\nb) Damit hat das Betreibungsamt den Argumenten des Beschwerdeführers entsprochen;\ndas Beschwerdeverfahren ist folglich gegenstandslos.\n\n3. Kosten sind keine zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Das Beschwerdeverfahren 105 2017 18 wird als gegenstandslos abgeschrieben.\n\nII. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nIII. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen\nZulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72-77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 7. März 2017/aur\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin\n"}