I. Die Beschwerdeverfahren 105 2017 14 und 105 2017 15 werden vereinigt. II. Die Beschwerde von B.________ wird abgewiesen. III. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 17. Januar 2017 wird aufgehoben. Die Lohnpfändung wird auf CHF 1‘400.- festgesetzt. Das Betreibungsamt des Sensebezirks wird angewiesen, eine neue Pfändungsurkunde im Sinne der Erwägungen zu erlassen. IV. Es werden keine Kosten erhoben. V. Zustellung.