Wie obenstehend ausgeführt (E. 3 d), betrug das monatliche Durchschnittseinkommen des Beschwerdeführers gemäss den vorliegenden Bankauszügen in den Monaten Juni bis Dezember 2016 CHF 3‘542.85. Das vom Betreibungsamt auf CHF 2‘065.90 festgesetzte Existenzminimum des Beschwerdeführers wurde nicht angefochten. Somit ergibt sich eine pfändbare Quote von CHF 1‘476.95, weshalb eine Lohnpfändung von CHF 1‘400.- zu verfügen ist.