d) Da die pfändbare Quote nicht auf der Basis eines hypothetischen Einkommens ermittelt werden darf, ist eine Pfändung des in Betreibung gesetzten Betrages in Höhe von CHF 3‘000.- in einem Mal nicht möglich. Wie obenstehend ausgeführt, hat das Betreibungsamt die Berechnung des Einkommens und damit die Festsetzung der pfändbaren Quote jedoch nicht ganz korrekt vorgenommen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Wie obenstehend ausgeführt (E. 3 d), betrug das monatliche Durchschnittseinkommen des Beschwerdeführers gemäss den vorliegenden Bankauszügen in den Monaten Juni bis Dezember 2016 CHF 3‘542.85.