Auch habe das Betreibungsamt den monatlich zu leistenden Unterhaltsbeitrag nicht berücksichtigt. Die beiden in Betreibung gesetzten Beträge von je CHF 1‘500.- nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2016 bzw. 1. Oktober 2016 sowie die Betreibungskosten seien deshalb in einem Mal zu pfänden. Bezüglich der Bankauszüge und der Erklärung des Betreibungsamtes zur Berechnungsweise des Einkommens des Beschwerdeführers liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen. b) Für die Ausführungen des Betreibungsamtes kann auf Ziff. 3 b) verwiesen werden.