Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Kantonsgerichts Waadt, welches aufzeige, dass das Einkommen des Beschwerdeführers vom Betreibungsamt falsch berechnet worden sei. Das Betreibungsamt könne und dürfe sich nicht einzig auf die Belege betreffend das Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit bei der D.________ GmbH stützen, die dieser selber einreichte. Schon gar nicht dürfe die Berechnung auf Aussagen des Beschwerdeführers basieren. Auch habe das Betreibungsamt den monatlich zu leistenden Unterhaltsbeitrag nicht berücksichtigt.