Dazu führt sie aus, die vom Betreibungsamt vorgenommene Berechnung des Existenzminimums bzw. des monatlichen Nettoeinkommens des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 2‘628.70 entspreche nicht der Realität, weshalb die pfändbare Quote höher ausfallen müsse als CHF 560.- pro Monat. Sie wisse nicht, gestützt auf welche Dokumente das Betreibungsamt die Berechnung vorgenommen habe, es könne sich aber nur um Fantasieangaben oder vom Beschwerdeführer selber erstellte Dokumente handeln. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Kantonsgerichts Waadt, welches aufzeige, dass das Einkommen des Beschwerdeführers vom Betreibungsamt falsch berechnet worden sei.