Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Pfändungsurkunde vom 17. Januar 2017 sowie eine Neuberechnung der pfändbaren Quote durch die Vorinstanz bzw. die Festsetzung einer höheren pfändbaren Quote. Dazu führt sie aus, die vom Betreibungsamt vorgenommene Berechnung des Existenzminimums bzw. des monatlichen Nettoeinkommens des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 2‘628.70 entspreche nicht der Realität, weshalb die pfändbare Quote höher ausfallen müsse als CHF 560.- pro Monat.