Es zeigt sich, dass gemäss den zur Verfügung stehenden Belegen die monatlichen Einkünfte höher sind als das Existenzminimumm und somit eine pfändbare Quote vorliegt, weshalb die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 4. a) Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Pfändungsurkunde vom 17. Januar 2017 sowie eine Neuberechnung der pfändbaren Quote durch die Vorinstanz bzw. die Festsetzung einer höheren pfändbaren Quote.