Gemäss den Bankauszügen wurden dem Beschwerdeführer, nach Abzug von zwei Fehlüberweisungen, von Juni bis Dezember 2016 insgesamt CHF 24‘800.- durch die D.________ GmbH überwiesen, was einem monatlichen Betrag von CHF 3‘542.85 entspricht. Nach dem bisher Gesagten hat das Betreibungsamt die Berechnung des Einkommens und damit die Festsetzung der pfändbaren Quote nicht ganz korrekt vorgenommen. Es zeigt sich, dass gemäss den zur Verfügung stehenden Belegen die monatlichen Einkünfte höher sind als das Existenzminimumm und somit eine pfändbare Quote vorliegt, weshalb die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 4. a)