___ GmbH in Höhe von CHF 25‘500.- erhalten, was einem monatlichen Betrag von CHF 4‘933.35 entspreche. Der Veranlagungsanzeige 2015 könne ein Betrag von CHF 13‘721.00, d.h. monatlich CHF 1‘143.40 entnommen werden, welcher für die Berechnung des Einkommens der Monate Januar bis Mai, für welche keine Bankauszüge vorlägen, herangezogen worden sei. Das Nettoeinkommen betrage damit CHF 2‘628.70. Diese Berechnung ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft und teilweise nicht nachvollziehbar. Gemäss den Bankauszügen wurden dem Beschwerdeführer, nach Abzug von zwei Fehlüberweisungen, von Juni bis Dezember 2016 insgesamt CHF 24‘800.- durch die D.__