nahme des Betreibungsamtes vom 8. Februar 2017 lagen die Veranlagungsanzeige 2015 sowie der Lohnausweis 2016 des Beschwerdeführers bei. Auf Anfrage der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer stellte das Betreibungsamt ihr die vom Beschwerdeführer eingereichten Bankauszüge der Monate Juni bis Dezember 2016 sowie die Erklärung zur Berechnungsweise des Einkommens zu. Demnach habe der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016 Gutschriften der D.________ GmbH in Höhe von CHF 25‘500.- erhalten, was einem monatlichen Betrag von CHF 4‘933.35 entspreche.