Dieser Aufforderung kam er nach, womit er seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat. Aufgrund der eingereichten Unterlagen legte das Betreibungsamt das Einkommen des Beschwerdeführers (CHF 2‘628.70) sowie sein Existenzminimum (CHF 2‘065.90) fest. Das Betreibungsamt legte seiner Berechnung weder den im Lohnausweis der D.________ GmbH für das Jahr 2016 aufgeführten Nettolohn von CHF 19‘130.- noch das vom Beschwerdeführer angegebene Monatseinkommen von rund CHF 2‘000.- zugrunde.