wegen abzuklären. Der Schuldner ist jedoch nicht von jeder Mitwirkungspflicht entbunden. Es trifft ihn im Gegenteil die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise abzugeben (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 16 mit weiteren Hinweisen). d) Der Beschwerdeführer wurde vom Betreibungsamt aufgefordert, verschiedene Beweismittel und Unterlagen bezüglich seiner Einkommensverhältnisse vorzulegen. Dieser Aufforderung kam er nach, womit er seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat.