Der Lohnausweis der D.________ GmbH für das Jahr 2016 bescheinige einen Nettolohn von CHF 19‘130.-. In der Veranlagungsanzeige 2015 der Kantonalen Steuerverwaltung sei ein jährlicher Nettoverdienst von CHF 27‘800.- aufgeführt, womit ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘316.65 resultiere. Der durch das Betreibungsamt festgelegte Nettoverdienst von CHF 2‘628.70 entspreche somit den aktuellen Einkommensverhältnissen und werde vom Beschwerdeführer auch nicht angefochten. Dieser habe zudem die Möglichkeit, während der Lohnpfändungsdauer jeden Monat sein Einkommen offen zu legen, damit es berücksichtigt werden könne.