Er lebe mit seiner Lebenspartnerin in einem gemeinsamen Haushalt. Deshalb sei bei der Berechnung des Existenzminimums ein Grundbetrag von CHF 850.- sowie die hälftige Miete von CHF 800.- (recte: CHF 825.- gemäss der Beilage betreffend die Berechnung des Existenzminimums) berücksichtigt worden. Dazu käme die KVG-Grundprämie von CHF 390.90. Aufgrund der Bankauszüge der Monate Juni bis Dezember 2016 sei das Nettoeinkommen mit durchschnittlich CHF 2‘628.70 im Monat taxiert worden. Das Existenzminimum des Beschwerdeführers betrage CHF 2‘065.90, womit sich eine pfändbare Quote von CHF 562.80 ergebe, worauf die Lohnpfändungsverfügung von CHF 560.- erlassen worden sei. Der Lohnausweis der D.______