d) Die kantonale Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). 3. a) Der Beschwerdeführer beantragt, es sei anzuerkennen, dass keine pfändbaren Werte vorhanden seien. Es sei keine Änderung der Einkommenslage möglich. b) In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2017 führt das Betreibungsamt aus, der Beschwerdeführer, Gesellschafter und Geschäftsführer der D.________ GmbH, habe bei seiner Einvernahme zu Protokoll gegeben, sein Monatseinkommen betrage rund CHF 2‘000.-. Er lebe mit seiner Lebenspartnerin in einem gemeinsamen Haushalt.