Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt damit den Anforderungen, die an eine Laienbeschwerde gestellt werden können. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin enthält sowohl einen Antrag als auch eine Begründung und es ist klar, gegen welchen Entscheid sie sich richtet; sie genügt folglich den gesetzlichen Anforderungen. Aus der Begründung der Beschwerde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin beantragt, die pfändbare Quote sei unverzüglich auf CHF 3‘000.- plus Zins zu 5% auf CHF 1‘500.- seit dem 1. September 2016 und Zins zu 5% auf CHF 1‘500.- seit dem 1. Oktober 2016 festzusetzen. Auf die form- und fristgerechten Beschwerden ist einzutreten. Kantonsgericht KG Seite 4 von 6