Die Verfügung der Lohnpfändung vom 17. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 18. Januar 2017 zugestellt; weder liegt ein Zustellnachweis vor noch macht der Beschwerdeführer Angaben. Er erhob am 24. Januar 2017 (Postaufgabe 25. Januar 2017) Beschwerde. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Pfändungsurkunde vom 17. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 19. Januar 2017 zugestellt; ein Zustellnachweis liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin erhob am 27. Januar 2017 Beschwerde. Die Beschwerde erfolgte demnach innerhalb der 10-tägi- gen Beschwerdefrist.