SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Der Gläubiger, der die Pfändungsurkunde anfechten will, weil er mit der Pfändung bzw. mit dem Entscheid des Betreibungsamtes betreffend das Existenzminimum des Schuldners nicht einverstanden ist, hat innert zehn Tagen seit der Zustellung der Pfändungsurkunde Beschwerde zu erheben (Urteil BGer 5A_306/2007 vom 19. September 2007 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). b) Die Verfügung der Lohnpfändung vom 17. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 18. Januar 2017 zugestellt;