die Lohnpfändung und die Pfändungsurkunde vom 17. Januar 2017 seien nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen worden. G. Mit Schreiben vom 24. April 2017 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern mit, die Verfahren 105 2017 14 / A.________ sowie 105 2017 15 / B.________ seien vereinigt worden. Er stellte den Beschwerdeführern die jeweilige Beschwerde samt Beilagen des anderen und die dazugehörende Stellungnahme des Betreibungsamtes zur Kenntnisnahme zu. A.________ wurden zudem die von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer beim Betreibungsamt angeforderten Kontoauszüge und Erklärungen zur Berechnungsweise des Einkommens betreffend B.________ zugestellt.