Am 30. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein. E. Am 27. Januar 2017 erhob A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde. Sie beantragt, die Pfändungsurkunde vom 17. Januar 2017 sei aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, eine Neuberechnung der pfändbaren Quote vorzunehmen. F. Das Betreibungsamt nahm am 8. Februar 2017 zu den jeweiligen Beschwerden Stellung und beantragt deren Abweisung; die Lohnpfändung und die Pfändungsurkunde vom 17. Januar 2017 seien nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen worden.