{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-05-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2017-15_2017-05-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2017_15_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641524ca9bb60bd75cc48a73620dc64d91ff9e6b61ba0ff7d1a37ffe91ee24a153e4e1db661c17a40d9286043281b2f9610&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641524ca9bb60bd75cc48a73620dc64d91ff9e6b61ba0ff7d1a37ffe91ee24a153e4e1db661c17a40d9286043281b2f9610&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2017_15", "Checksum": "96c09b1705c3c0675ba7629419dbf65c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2017 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.05.2017 105 2017 15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 16.05.2017 105 2017 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:09:06", "Checksum": "8722689bd2b273498d99817ebf68915c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.05.2017 105 2017 15\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\nnahme des Betreibungsamtes vom 8. Februar 2017 lagen die Veranlagungsanzeige 2015 sowie\nder Lohnausweis 2016 des Beschwerdeführers bei. Auf Anfrage der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer stellte das Betreibungsamt ihr die vom Beschwerdeführer eingereichten Bankauszüge\nder Monate Juni bis Dezember 2016 sowie die Erklärung zur Berechnungsweise des Einkommens\nzu. Demnach habe der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016\nGutschriften der D.________ GmbH in Höhe von CHF 25‘500.- erhalten, was einem monatlichen\nBetrag von CHF 4‘933.35 entspreche. Der Veranlagungsanzeige 2015 könne ein Betrag von\nCHF 13‘721.00, d.h. monatlich CHF 1‘143.40 entnommen werden, welcher für die Berechnung des\nEinkommens der Monate Januar bis Mai, für welche keine Bankauszüge vorlägen, herangezogen\nworden sei. Das Nettoeinkommen betrage damit CHF 2‘628.70.\nDiese Berechnung ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft und teilweise nicht nachvollziehbar. Gemäss den Bankauszügen wurden dem Beschwerdeführer, nach Abzug von zwei Fehlüberweisungen, von Juni bis Dezember 2016 insgesamt CHF 24‘800.- durch die D.________ GmbH\nüberwiesen, was einem monatlichen Betrag von CHF 3‘542.85 entspricht.\nNach dem bisher Gesagten hat das Betreibungsamt die Berechnung des Einkommens und damit\ndie Festsetzung der pfändbaren Quote nicht ganz korrekt vorgenommen. Es zeigt sich, dass gemäss den zur Verfügung stehenden Belegen die monatlichen Einkünfte höher sind als das Existenzminimumm und somit eine pfändbare Quote vorliegt, weshalb die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen ist.\n4. a) Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Pfändungsurkunde vom 17. Januar 2017 sowie eine Neuberechnung der pfändbaren Quote durch die Vorinstanz bzw. die Festsetzung einer höheren pfändbaren Quote. Dazu führt sie aus, die vom Betreibungsamt vorgenommene Berechnung des Existenzminimums bzw. des monatlichen Nettoeinkommens des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 2‘628.70 entspreche nicht der Realität, weshalb die pfändbare Quote höher ausfallen müsse als CHF 560.- pro Monat. Sie wisse nicht, gestützt auf welche\nDokumente das Betreibungsamt die Berechnung vorgenommen habe, es könne sich aber nur um\nFantasieangaben oder vom Beschwerdeführer selber erstellte Dokumente handeln. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Kantonsgerichts Waadt,\nwelches aufzeige, dass das Einkommen des Beschwerdeführers vom Betreibungsamt falsch berechnet worden sei. Das Betreibungsamt könne und dürfe sich nicht einzig auf die Belege betreffend das Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit bei der D.________ GmbH\nstützen, die dieser selber einreichte. Schon gar nicht dürfe die Berechnung auf Aussagen des\nBeschwerdeführers basieren. Auch habe das Betreibungsamt den monatlich zu leistenden\nUnterhaltsbeitrag nicht berücksichtigt. Die beiden in Betreibung gesetzten Beträge von je\nCHF 1‘500.- nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2016 bzw. 1. Oktober 2016 sowie die\nBetreibungskosten seien deshalb in einem Mal zu pfänden. Bezüglich der Bankauszüge und der\nErklärung des Betreibungsamtes zur Berechnungsweise des Einkommens des Beschwerdeführers\nliess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen.\nb) Für die Ausführungen des Betreibungsamtes kann auf Ziff. 3 b) verwiesen werden. Weiter bringt das Betreibungsamt vor, mit einer monatlichen Pfändung von CHF 560.- werde die Beschwerdeführerin innert fünf Monaten befriedigt.\nc) Voraussetzung für eine Einkommenspfändung ist, dass der Schuldner überhaupt über\npfändbares Einkommen verfügt. Ohne einen solchen Nachweis darf das Betreibungsamt weder ein\nhypothetisches oder zumutbares Einkommen noch einen geschätzten Minimalbetrag pfänden\n(VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 16 mit\nweiteren Hinweisen und KREN KOSTKIEWICZ, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 93\nN. 17).\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 6\n\nd) Da die pfändbare Quote nicht auf der Basis eines hypothetischen Einkommens ermittelt\nwerden darf, ist eine Pfändung des in Betreibung gesetzten Betrages in Höhe von CHF 3‘000.- in\neinem Mal nicht möglich. Wie obenstehend ausgeführt, hat das Betreibungsamt die Berechnung\ndes Einkommens und damit die Festsetzung der pfändbaren Quote jedoch nicht ganz korrekt vorgenommen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.\nWie obenstehend ausgeführt (E. 3 d), betrug das monatliche Durchschnittseinkommen des Beschwerdeführers gemäss den vorliegenden Bankauszügen in den Monaten Juni bis Dezember\n2016 CHF 3‘542.85. Das vom Betreibungsamt auf CHF 2‘065.90 festgesetzte Existenzminimum\ndes Beschwerdeführers wurde nicht angefochten. Somit ergibt sich eine pfändbare Quote von\nCHF 1‘476.95, weshalb eine Lohnpfändung von CHF 1‘400.- zu verfügen ist.\nÄndern sich während der Dauer der Lohnpfändung die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse hinsichtlich des Existenzminimums oder des Einkommens des\nSchuldners, so ist die Pfändung durch Erhöhung oder Ermässigung dieses Betrages diesen neuen\nVerhältnissen anzupassen. Das Betreibungsamt hat eine solche Revision von Amtes wegen vorzunehmen, sobald es auf irgendeine Weise erfährt, dass seine Anordnung nicht mehr den Verhältnissen entspricht. Dasselbe können auch Gläubiger und Schuldner erreichen, indem sie ein Revisionsbegehren stellen (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 54).\n5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nDie Kammer erkennt:\n\n"}