{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-05-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2017-15_2017-05-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2017_15_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641524ca9bb60bd75cc48a73620dc64d91ff9e6b61ba0ff7d1a37ffe91ee24a153e4e1db661c17a40d9286043281b2f9610&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641524ca9bb60bd75cc48a73620dc64d91ff9e6b61ba0ff7d1a37ffe91ee24a153e4e1db661c17a40d9286043281b2f9610&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2017_15", "Checksum": "96c09b1705c3c0675ba7629419dbf65c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2017 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.05.2017 105 2017 15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 16.05.2017 105 2017 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:09:06", "Checksum": "8722689bd2b273498d99817ebf68915c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.05.2017 105 2017 15\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n d) Die kantonale Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG).\n3. a) Der Beschwerdeführer beantragt, es sei anzuerkennen, dass keine pfändbaren Werte\nvorhanden seien. Es sei keine Änderung der Einkommenslage möglich.\nb) In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2017 führt das Betreibungsamt aus, der Beschwerdeführer, Gesellschafter und Geschäftsführer der D.________ GmbH, habe bei seiner\nEinvernahme zu Protokoll gegeben, sein Monatseinkommen betrage rund CHF 2‘000.-. Er lebe mit\nseiner Lebenspartnerin in einem gemeinsamen Haushalt. Deshalb sei bei der Berechnung des\nExistenzminimums ein Grundbetrag von CHF 850.- sowie die hälftige Miete von CHF 800.- (recte:\nCHF 825.- gemäss der Beilage betreffend die Berechnung des Existenzminimums) berücksichtigt\nworden. Dazu käme die KVG-Grundprämie von CHF 390.90. Aufgrund der Bankauszüge der\nMonate Juni bis Dezember 2016 sei das Nettoeinkommen mit durchschnittlich CHF 2‘628.70 im\nMonat taxiert worden. Das Existenzminimum des Beschwerdeführers betrage CHF 2‘065.90,\nwomit sich eine pfändbare Quote von CHF 562.80 ergebe, worauf die Lohnpfändungsverfügung\nvon CHF 560.- erlassen worden sei. Der Lohnausweis der D.________ GmbH für das Jahr 2016\nbescheinige einen Nettolohn von CHF 19‘130.-. In der Veranlagungsanzeige 2015 der Kantonalen\nSteuerverwaltung sei ein jährlicher Nettoverdienst von CHF 27‘800.- aufgeführt, womit ein\nmonatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘316.65 resultiere. Der durch das Betreibungsamt\nfestgelegte Nettoverdienst von CHF 2‘628.70 entspreche somit den aktuellen\nEinkommensverhältnissen und werde vom Beschwerdeführer auch nicht angefochten. Dieser habe\nzudem die Möglichkeit, während der Lohnpfändungsdauer jeden Monat sein Einkommen offen zu\nlegen, damit es berücksichtigt werden könne.\nc) Nach Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, […] so weit gepfändet\nwerden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie\nnicht unbedingt notwendig sind. Dem Gesamteinkommen ist also das Existenzminimum gegenüberzustellen, pfändbar ist die verbleibende Differenz (VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar\nSchuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 21). Der Betreibungsbeamte hat die\ntatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig sind, von Amtes\nwegen abzuklären. Der Schuldner ist jedoch nicht von jeder Mitwirkungspflicht entbunden. Es trifft\nihn im Gegenteil die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise abzugeben (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 16 mit weiteren\nHinweisen).\nd) Der Beschwerdeführer wurde vom Betreibungsamt aufgefordert, verschiedene Beweismittel und Unterlagen bezüglich seiner Einkommensverhältnisse vorzulegen. Dieser Aufforderung\nkam er nach, womit er seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat. Aufgrund der eingereichten Unterlagen\nlegte das Betreibungsamt das Einkommen des Beschwerdeführers (CHF 2‘628.70) sowie sein\nExistenzminimum (CHF 2‘065.90) fest.\nDas Betreibungsamt legte seiner Berechnung weder den im Lohnausweis der D.________ GmbH\nfür das Jahr 2016 aufgeführten Nettolohn von CHF 19‘130.- noch das vom Beschwerdeführer\nangegebene Monatseinkommen von rund CHF 2‘000.- zugrunde. Dies erscheint richtig, da dem\nBeschwerdeführer gemäss den vorliegenden Bankauszügen der Monate Juni bis Dezember 2016\ndurch die D.________ GmbH allein in diesen sieben Monaten ein höherer Betrag ausbezahlt\nwurde, als der im Lohnausweis 2016 aufgeführte jährliche Nettolohn von CHF 19‘130.- bzw.\nCHF 24‘000.- wie vom Beschwerdeführer angegeben (12 Monate à rund CHF 2‘000.-).\nZu prüfen bleibt somit, ob die vom Betreibungsamt vorgenommene Berechnung zutreffend ist oder\nob – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – keine pfändbare Quote vorliegt. Der Stellung-\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 6\n\n"}