{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-05-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2017-15_2017-05-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2017_15_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641524ca9bb60bd75cc48a73620dc64d91ff9e6b61ba0ff7d1a37ffe91ee24a153e4e1db661c17a40d9286043281b2f9610&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641524ca9bb60bd75cc48a73620dc64d91ff9e6b61ba0ff7d1a37ffe91ee24a153e4e1db661c17a40d9286043281b2f9610&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2017_15", "Checksum": "96c09b1705c3c0675ba7629419dbf65c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2017 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.05.2017 105 2017 15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 16.05.2017 105 2017 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:09:06", "Checksum": "8722689bd2b273498d99817ebf68915c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.05.2017 105 2017 15\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n1. Den beiden Beschwerden in den Verfahren 105 2017 14 und 15 liegt derselbe Sachverhalt\nzu Grunde, weshalb sie zu vereinigen sind.\n2. a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des\nBetreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5\ndes Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom\n12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht\nbetreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss\ninnert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis\nerhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).\nDer Gläubiger, der die Pfändungsurkunde anfechten will, weil er mit der Pfändung bzw. mit dem\nEntscheid des Betreibungsamtes betreffend das Existenzminimum des Schuldners nicht einverstanden ist, hat innert zehn Tagen seit der Zustellung der Pfändungsurkunde Beschwerde zu erheben (Urteil BGer 5A_306/2007 vom 19. September 2007 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).\nb) Die Verfügung der Lohnpfändung vom 17. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer\nfrühestens am 18. Januar 2017 zugestellt; weder liegt ein Zustellnachweis vor noch macht der\nBeschwerdeführer Angaben. Er erhob am 24. Januar 2017 (Postaufgabe 25. Januar 2017) Beschwerde. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG).\nDie Pfändungsurkunde vom 17. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 19. Januar 2017 zugestellt; ein Zustellnachweis liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin\nerhob am 27. Januar 2017 Beschwerde. Die Beschwerde erfolgte demnach innerhalb der 10-tägi-\ngen Beschwerdefrist.\nc) Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der\nBeschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.\nDie Beschwerde des Beschwerdeführers enthält einen Antrag und richtet sich unbestrittenermassen gegen die verfügte Lohnpfändung vom 17. Januar 2017. Der Begründung der Beschwerde\nlässt sich zudem entnehmen, dass er die Pfändung an sich und die Festsetzung seines Einkommens (und damit implizit die konkrete Berechnung seines Existenzminimums) beanstandet. Die\nEingabe des Beschwerdeführers genügt damit den Anforderungen, die an eine Laienbeschwerde\ngestellt werden können.\nDie Beschwerde der Beschwerdeführerin enthält sowohl einen Antrag als auch eine Begründung\nund es ist klar, gegen welchen Entscheid sie sich richtet; sie genügt folglich den gesetzlichen Anforderungen. Aus der Begründung der Beschwerde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin beantragt, die pfändbare Quote sei unverzüglich auf CHF 3‘000.- plus Zins zu 5% auf CHF 1‘500.-\nseit dem 1. September 2016 und Zins zu 5% auf CHF 1‘500.- seit dem 1. Oktober 2016 festzusetzen.\nAuf die form- und fristgerechten Beschwerden ist einzutreten.\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 6\n\n"}