In Fällen, in denen das Einkommen bald über bald unter dem Existenzminimum liegt, steht dem Schuldner sodann ein Anspruch auf Ausgleich zu. Ein zeitweiliger Mindererwerb wird mit dem an sich pfändbaren Mehrerlös der folgenden Zeit ausgeglichen (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N 50). Auch im Fall des Beschwerdeführers wird das Betreibungsamt folglich über die ganze Periode der Lohnpfändung für einen Ausgleich sorgen, da dessen monatliches Einkommen im Jahr 2017 mehrheitlich unterhalb seines Existenzminimums lag. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. Gemäss dem bisher Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.