Das Betreibungsamt ist in dieser Situation korrekt vorgegangen, indem es den Arbeitgeber des Beschwerdeführers angewiesen hat, den über dem monatlichen Existenzminimum liegenden Betrag des Lohnes abzuliefern. Aus der Stellungnahme des Betreibungsamtes geht denn auch hervor, dass der Arbeitgeber diese Anweisung korrekt befolgt und, da der Monatslohn des Beschwerdeführers das festgesetzte Existenzminimum im Jahr 2017 lediglich einmal überschritten hat, dem Betreibungsamt auch nur ein Mal einen Betrag abliefert hat. In Fällen, in denen das Einkommen bald über bald unter dem Existenzminimum liegt, steht dem Schuldner sodann ein Anspruch auf Ausgleich zu.