2.3.2 Den Ausführungen des Betreibungsamtes ist zuzustimmen. Wie dieses zutreffend ausführt, kann bei einer Anstellung im Stundenlohn nicht ausgeschlossen werden, dass der Schuldner auf einmal mehr Stunden als bisher arbeiten kann und so ein Einkommen generiert, welches über seinem Existenzminimum liegt. Im Voraus lässt es sich daher nicht sicher feststellen, ob über das Jahr gesehen pfändbares Einkommen vorhanden ist oder nicht. Dies ist erst im Nachhinein möglich. Das Betreibungsamt ist in dieser Situation korrekt vorgegangen, indem es den Arbeitgeber des Beschwerdeführers angewiesen hat, den über dem monatlichen Existenzminimum liegenden Betrag des Lohnes abzuliefern.