2.3.1 Das Betreibungsamt liess hierzu verlauten, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2017 nur einmal mit seinem Nettolohn das Existenzminimum erreicht. Es sei also wahrscheinlich, dass sein Jahreslohn das Existenzminimum im Jahr 2017 nicht überschreite. Da er aber im Stundenlohn angestellt sei, sei es zu jeder Zeit möglich, dass er ein Einkommen haben werde, welches das Existenzminimum übersteige. Wenn dies nicht eintreffe, so habe er keinen Nachteil, weil das Betreibungsamt über die ganze Periode der Pfändung für den Ausgleich sorge. Kantonsgericht KG Seite 6 von 6