Der Beschwerdeführer hat das Betreibungsamt weder über die behauptete, neuerdings vorgenommene Bezahlung der Krankenkassenprämien durch den Sozialdienst D.________ noch über allfällige andere von diesem erhaltenen Fürsorgeleistungen informiert. Damit ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Dem Betreibungsamt kann daher die Nichtanrechnung der Krankenkassenprämien an das Existenzminimum – selbst wenn diese zwischenzeitlich effektiv bezahlt werden sollten – nicht vorgeworfen werden; die Geltendmachung im Beschwerdeverfahren ist verspätet.