Zu diesem Zeitpunkt hat demnach der Schuldner aufgrund seiner Mitwirkungspflicht die zur Feststellung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums wesentlichen Tatsachen und Beweise vorzubringen (Urteil BGer 5A_392/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.2). Über veränderte Tatsachen hat der Schuldner die Behörden zudem bereits anlässlich der Pfändung und nicht erst im Beschwerdeverfahren zu unterrichten; im Beschwerdeverfahren ist es dafür zu spät (BGE 119 III 70 E. 1; Urteil BGer 5A_392/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat das Betreibungsamt weder über die behauptete, neuerdings vorgenommene Bezahlung der Krankenkassenprämien durch den Sozialdienst D._____