2 SchKG verankerte Auskunftspflicht verpflichtet den Schuldner, dem Betreibungsamt die notwendigen Grundlagen für den Pfändungsvollzug, insbesondere für die Bestimmung des pfändbaren Einkommens und Vermögens zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil BGer 5A_162/2015 vom 27. Juli 2015 E. 5.3). Massgebend für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Einkommens ist der Zeitpunkt der Pfändung. Zu diesem Zeitpunkt hat demnach der Schuldner aufgrund seiner Mitwirkungspflicht die zur Feststellung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums wesentlichen Tatsachen und Beweise vorzubringen (Urteil BGer 5A_392/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.2).