Dem sozialhilferechtlichen Lebensbedarf von CHF 2‘425.- steht nun jedoch ein betreibungsrechtliches Existenzminimum gegenüber, welches um CHF 450.- höher angesetzt ist. Bei dieser Konstellation unterschiedlich hoher sozialhilfe- und betreibungsrechtlicher Existenzminima wird es nie zu einer gleichzeitigen Auszahlung von Fürsorgeleistungen und einer lohnmässigen Überschreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums kommen. Die verfügte Pfändung beschlägt somit offensichtlich keine unpfändbaren Fürsorgeleistungen. Die Rüge ist unbegründet.