Anzeichen dafür vor, dass die monatlichen Auslagen des Beschwerdeführers variabel wären. Demnach ist davon auszugehen, dass der Sozialdienst bis auf weiteres weiterhin von einem Lebensbedarf des Beschwerdeführers bzw. sozialhilferechtlichen Existenzminimum in der Grössenordnung von CHF 2‘425.- ausgehen wird, wenn er – aufgrund des variablen Einkommens des Beschwerdeführers – monatlich dessen Ansprüche auf Fürsorgeleistungen neu berechnen wird. Dem sozialhilferechtlichen Lebensbedarf von CHF 2‘425.- steht nun jedoch ein betreibungsrechtliches Existenzminimum gegenüber, welches um CHF 450.- höher angesetzt ist.