Nach Abzug des Erwerbseinkommen von CHF 2‘045.80 sowie einer Kürzung des Grundbedarfs von CHF 86.40 aus nicht näher bekannten Gründen resultierte ein Fehlbetrag von CHF 292.80, welcher der Sozialdienst dem Beschwerdeführer im November 2017 auszahlte. Der Sozialdienst ging somit im November 2017 für den Beschwerdeführer von einem sozialhilferechtlichen Existenzminimum von CHF 2‘425.- aus. Es wird nicht geltend gemacht und es liegen auch keine Kantonsgericht KG Seite 4 von 6