Wie aus dem eingereichten Budget des Sozialdienstes D.________ für den Monat November 2017 ersichtlich ist, ging der Sozialdienst von einem Grundbedarf von CHF 986.-, Wohnungskosten von CHF 1‘050.-, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von CHF 50.-, Zusatzkosten für Verkehrsauslagen von CHF 99.- und einem Einkommensfreibetrag von CHF 240.- aus, was insgesamt einen Betrag von CHF 2‘425.- ergibt. Nach Abzug des Erwerbseinkommen von CHF 2‘045.80 sowie einer Kürzung des Grundbedarfs von CHF 86.40 aus nicht näher bekannten Gründen resultierte ein Fehlbetrag von CHF 292.80, welcher der Sozialdienst dem Beschwerdeführer im November 2017 auszahlte.