2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Pfändung seines über CHF 2‘875.- liegenden Erwerbseinkommens. Er bringt vor, das Betreibungsamt habe übersehen, dass er vom Sozialdienst D.________ unterstützt werde. Der Sozialdienst bezahle regelmässig die Krankenkassenprämie und ersetze den Fehlbetrag nach Verrechnung des unregelmässigen Lohnes (insbesondere würden Ferienguthaben und Überstunden nicht monatlich ausbezahlt). Zudem führte er aus, gemäss Art. 92 Abs. 2 Ziff. 8 SchKG seien Fürsorgeleistungen nicht pfändbar; die verfügte Lohnpfändung vom 3. November 2017 müsse deshalb aufgehoben werden.