1.2 Die Pfändungsurkunde der Gruppe Nr. 18 vom 3. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 6. November 2017 eröffnet. Ein Zustellnachweis liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer erhob am 16. November 2017 Beschwerde. Soweit sich die Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 3. November 2017 richtet, ist sie somit fristgerecht erfolgt (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde enthält zudem sowohl Anträge als auch eine Begründung; sie genügt diesbezüglich den gesetzlichen Anforderungen. Inhaltlich scheint allerdings die Verfügung vom 6. März 2017 Anfechtungsobjekt der Beschwerde zu sein;