C. Das Betreibungsamt nahm am 30. November 2017 zur Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, sofern überhaupt darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte es aus, die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sei aufgrund der dem Betreibungsamt bekannten Situation vorgenommen worden. Da das zukünftige Einkommen aus der Arbeitstätigkeit nicht genau beziffert werden könne, sei die Verfügung, alles zu pfänden, was das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteige, auch weiterhin zulässig. Weiter hielt das Betreibungsamt fest, die Beschwerdefrist gegen die Verfügung vom 6. März 2017 sei am 24. März 2017 abgelaufen.