B. Mit Schreiben vom 16. November 2017 erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), vertreten durch Fürsprecher Peter D. Deutsch, Beschwerde gegen die Pfändung vom 3. November 2017. Er beanstandet die Nichtberücksichtigung der Krankenkassenprämien sowie die Pfändung von Fürsorgeleistungen; der Beschwerdeführer werde vom Sozialdienst D.________ unterstützt, welcher regelmässig seine Krankenkassenprämie bezahle und den Fehlbetrag nach Verrechnung des unregelmässigen Lohnes ersetze. Zudem machte er geltend, sein Jahreslohn decke sein Existenzminimum nicht, weshalb kein pfändbares Einkommen vorhanden sei.