A. Gegen A.________ laufen seit Jahren Betreibungen und Lohnpfändungen. Nachdem er bei der Firma B.________ AG im Stundenlohn angestellt worden war, berechnete das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) sein Existenzminimum neu. Dabei berücksichtigte es keine Krankenkassenprämien, da diese gemäss Schreiben der C.________ AG vom 6. Juli 2016 nicht bezahlt würden. Gestützt auf diese Berechnung verfügte das Betreibungsamt am 6. März 2017 eine Lohnpfändung, wonach der Betrag, der das Existenzminimum von CHF 2‘875.- übersteigt, an das Betreibungsamt abzuliefern ist. A.________ erhob keine Beschwerde gegen diese Verfügung.