{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2018-01-29", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2017-145_2018-01-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2017_145_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6410ccb0f699768e5c7b24e2a598a258a180e17c786d161719c63d7cd5b1a4f43aa07a0b522e7bc5ad8141151280e69e55c&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6410ccb0f699768e5c7b24e2a598a258a180e17c786d161719c63d7cd5b1a4f43aa07a0b522e7bc5ad8141151280e69e55c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2017_145", "Checksum": "5361aca48b4005b78201265d6ec36c69"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2017 145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.01.2018 105 2017 145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 29.01.2018 105 2017 145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:32:20", "Checksum": "3d5cf61a90338d4dbe24d96c287bac5d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.01.2018 105 2017 145\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\nAn dieser Sachlage ändert auch die geltend gemachte Übernahme der Krankenkassenprämie\ndurch den Sozialdienst D.________ nichts; die Krankenkassenprämien sind – wie das\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 6\n\nBetreibungsamt zu Recht geltend macht – im eingereichten Budget des Sozialdienstes für den\nMonat November 2017 nicht aufgeführt und der Beschwerdeführer hat auch keine sonstigen\nZahlungsbelege eingereicht. Es ist daher nicht erwiesen, dass der Sozialdienst D.________\ntatsächlich für die Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers aufkommt. Um zu erreichen,\ndass eine Anrechnung der Krankenkassenprämie an sein Existenzminimum gemacht werden\nkann, muss der Beschwerdeführer zuerst deren Zahlung beweisen. Ihm wird daher empfohlen, bei\nder nächsten Lohnüberweisung oder Auszahlung der Fürsorgegelder unverzüglich die laufende\nKrankenkassenprämie zu bezahlen und die Quittung dem Betreibungsamt vorzulegen, damit\ndieses die Berechnung des Existenzminimums um diesen Betrag anpasst. Auch wenn der\nSozialdienst die Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers direkt an die C.________ AG\nbezahlen sollte, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Zahlungen dem Betreibungsamt zu\nbelegen.\n\nIm Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es der Schuldner bei der Pfändung zur Mitwirkung\nverpflichtet ist. Die Mitwirkungspflichten des Schuldners bei der Pfändung sind in Art. 91 Abs. 1\nund 3 SchKG umschrieben und belaufen sich auf die Pflicht zur Anwesenheit bei der Pfändung\nund eine umfassende Auskunftspflicht sowie die Pflicht zur Öffnung von Räumen und Behältnissen. Die in Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verankerte Auskunftspflicht verpflichtet den Schuldner,\ndem Betreibungsamt die notwendigen Grundlagen für den Pfändungsvollzug, insbesondere für die\nBestimmung des pfändbaren Einkommens und Vermögens zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil\nBGer 5A_162/2015 vom 27. Juli 2015 E. 5.3). Massgebend für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Einkommens ist der Zeitpunkt der Pfändung. Zu diesem Zeitpunkt hat demnach der Schuldner aufgrund seiner Mitwirkungspflicht die zur\nFeststellung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums wesentlichen Tatsachen und\nBeweise vorzubringen (Urteil BGer 5A_392/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.2). Über veränderte\nTatsachen hat der Schuldner die Behörden zudem bereits anlässlich der Pfändung und nicht erst\nim Beschwerdeverfahren zu unterrichten; im Beschwerdeverfahren ist es dafür zu spät (BGE 119\nIII 70 E. 1; Urteil BGer 5A_392/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat das\nBetreibungsamt weder über die behauptete, neuerdings vorgenommene Bezahlung der Krankenkassenprämien durch den Sozialdienst D.________ noch über allfällige andere von diesem\nerhaltenen Fürsorgeleistungen informiert. Damit ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht\nnachgekommen. Dem Betreibungsamt kann daher die Nichtanrechnung der\nKrankenkassenprämien an das Existenzminimum – selbst wenn diese zwischenzeitlich effektiv\nbezahlt werden sollten – nicht vorgeworfen werden; die Geltendmachung im Beschwerdeverfahren\nist verspätet.\n\nHinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Krankenkassenprämien im Existenzminimum ist die\nBeschwerde somit unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2.3 Der Beschwerdeführer beanstandet, sein Jahreslohn decke sein Existenzminimum nicht,\nweshalb kein pfändbares Einkommen vorhanden sei.\n\n2.3.1 Das Betreibungsamt liess hierzu verlauten, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2017 nur\neinmal mit seinem Nettolohn das Existenzminimum erreicht. Es sei also wahrscheinlich, dass sein\nJahreslohn das Existenzminimum im Jahr 2017 nicht überschreite. Da er aber im Stundenlohn\nangestellt sei, sei es zu jeder Zeit möglich, dass er ein Einkommen haben werde, welches das\nExistenzminimum übersteige. Wenn dies nicht eintreffe, so habe er keinen Nachteil, weil das\nBetreibungsamt über die ganze Periode der Pfändung für den Ausgleich sorge.\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 6\n\n2.3.2 Den Ausführungen des Betreibungsamtes ist zuzustimmen. Wie dieses zutreffend ausführt,\nkann bei einer Anstellung im Stundenlohn nicht ausgeschlossen werden, dass der Schuldner auf\neinmal mehr Stunden als bisher arbeiten kann und so ein Einkommen generiert, welches über\nseinem Existenzminimum liegt. Im Voraus lässt es sich daher nicht sicher feststellen, ob über das\nJahr gesehen pfändbares Einkommen vorhanden ist oder nicht. Dies ist erst im Nachhinein möglich. Das Betreibungsamt ist in dieser Situation korrekt vorgegangen, indem es den Arbeitgeber\ndes Beschwerdeführers angewiesen hat, den über dem monatlichen Existenzminimum liegenden\nBetrag des Lohnes abzuliefern. Aus der Stellungnahme des Betreibungsamtes geht denn auch\nhervor, dass der Arbeitgeber diese Anweisung korrekt befolgt und, da der Monatslohn des\nBeschwerdeführers das festgesetzte Existenzminimum im Jahr 2017 lediglich einmal überschritten\nhat, dem Betreibungsamt auch nur ein Mal einen Betrag abliefert hat. In Fällen, in denen das Einkommen bald über bald unter dem Existenzminimum liegt, steht dem Schuldner sodann ein\nAnspruch auf Ausgleich zu. Ein zeitweiliger Mindererwerb wird mit dem an sich pfändbaren Mehrerlös der folgenden Zeit ausgeglichen (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N 50). Auch im Fall des\nBeschwerdeführers wird das Betreibungsamt folglich über die ganze Periode der Lohnpfändung für\neinen Ausgleich sorgen, da dessen monatliches Einkommen im Jahr 2017 mehrheitlich unterhalb\nseines Existenzminimums lag.\n\nDie Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.\n\nGemäss dem bisher Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\n"}