{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2018-01-29", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2017-145_2018-01-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2017_145_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6410ccb0f699768e5c7b24e2a598a258a180e17c786d161719c63d7cd5b1a4f43aa07a0b522e7bc5ad8141151280e69e55c&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6410ccb0f699768e5c7b24e2a598a258a180e17c786d161719c63d7cd5b1a4f43aa07a0b522e7bc5ad8141151280e69e55c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2017_145", "Checksum": "5361aca48b4005b78201265d6ec36c69"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2017 145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.01.2018 105 2017 145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 29.01.2018 105 2017 145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:32:20", "Checksum": "3d5cf61a90338d4dbe24d96c287bac5d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.01.2018 105 2017 145\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Pfändung seines über CHF 2‘875.- liegenden\nErwerbseinkommens. Er bringt vor, das Betreibungsamt habe übersehen, dass er vom Sozialdienst D.________ unterstützt werde. Der Sozialdienst bezahle regelmässig die\nKrankenkassenprämie und ersetze den Fehlbetrag nach Verrechnung des unregelmässigen\nLohnes (insbesondere würden Ferienguthaben und Überstunden nicht monatlich ausbezahlt).\nZudem führte er aus, gemäss Art. 92 Abs. 2 Ziff. 8 SchKG seien Fürsorgeleistungen nicht\npfändbar; die verfügte Lohnpfändung vom 3. November 2017 müsse deshalb aufgehoben werden.\n\n2.1.1 In seiner Replik vom 30. November 2017 brachte das Betreibungsamt diesbezüglich vor,\nnicht gewusst zu haben, dass der Sozialdienst den Beschwerdeführer durch Ausgleichszahlungen\nunterstützt.\n\n2.1.2 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass Fürsorgeleistungen gemäss Art. 92 Abs. 1\nZiff. 8 SchKG unpfändbar sind. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass es im Fall des\nBeschwerdeführers zu einer Pfändung von Fürsorgeleistungen gekommen ist oder im Rahmen der\nlaufenden Einkommenspfändung noch dazukommen wird. Wie aus dem eingereichten Budget des\nSozialdienstes D.________ für den Monat November 2017 ersichtlich ist, ging der Sozialdienst von\neinem Grundbedarf von CHF 986.-, Wohnungskosten von CHF 1‘050.-, Mehrkosten für auswärtige\nVerpflegung von CHF 50.-, Zusatzkosten für Verkehrsauslagen von CHF 99.- und einem Einkommensfreibetrag von CHF 240.- aus, was insgesamt einen Betrag von CHF 2‘425.- ergibt. Nach\nAbzug des Erwerbseinkommen von CHF 2‘045.80 sowie einer Kürzung des Grundbedarfs von\nCHF 86.40 aus nicht näher bekannten Gründen resultierte ein Fehlbetrag von CHF 292.80,\nwelcher der Sozialdienst dem Beschwerdeführer im November 2017 auszahlte. Der Sozialdienst\nging somit im November 2017 für den Beschwerdeführer von einem sozialhilferechtlichen\nExistenzminimum von CHF 2‘425.- aus. Es wird nicht geltend gemacht und es liegen auch keine\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 6\n\nAnzeichen dafür vor, dass die monatlichen Auslagen des Beschwerdeführers variabel wären.\nDemnach ist davon auszugehen, dass der Sozialdienst bis auf weiteres weiterhin von einem\nLebensbedarf des Beschwerdeführers bzw. sozialhilferechtlichen Existenzminimum in der Grössenordnung von CHF 2‘425.- ausgehen wird, wenn er – aufgrund des variablen Einkommens des\nBeschwerdeführers – monatlich dessen Ansprüche auf Fürsorgeleistungen neu berechnen wird.\nDem sozialhilferechtlichen Lebensbedarf von CHF 2‘425.- steht nun jedoch ein betreibungsrechtliches Existenzminimum gegenüber, welches um CHF 450.- höher angesetzt ist. Bei dieser Konstellation unterschiedlich hoher sozialhilfe- und betreibungsrechtlicher Existenzminima wird es nie\nzu einer gleichzeitigen Auszahlung von Fürsorgeleistungen und einer lohnmässigen Überschreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums kommen. Die verfügte Pfändung beschlägt\nsomit offensichtlich keine unpfändbaren Fürsorgeleistungen. Die Rüge ist unbegründet.\n\n2.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Nichtberücksichtigung der Krankenkassenprämie aufgrund\neines Schreibens vom 6. Juli 2016 sei widerrechtlich. Würde die Krankenkassenprämie berücksichtigt, wäre kein pfändbares Einkommen vorhanden.\n\n2.2.1 In Bezug auf die Krankenkassenprämien hielt das Betreibungsamt fest, der\nBeschwerdeführer zahle diese seit Jahren nicht, weshalb sie auch nicht berücksichtigt worden\nseien. Auch habe das Betreibungsamt nicht gewusst, dass der Sozialdienst D.________ dem\nBeschwerdeführer den Ausgleich bezahle. Allerdings sei auch im durch den Sozialdienst erstellten\nBudget die Krankenversicherung nicht aufgeführt; so lange also das Amt keine Belege habe, dass\ndie Prämien neu tatsächlich bezahlt würden, könnten diese auch nicht angerechnet werden.\n\n2.2.2 Gemäss der herrschenden Lehre und Rechtsprechung gilt für sämtliche Zuschläge zu den\nGrundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der\nSchuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Die\nBegründung liegt darin, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zum Existenzminimum zugeschlagen würden, die er gar nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt. Der Schuldner hat\ndaher dem Betreibungsbeamten bei der Pfändungseinvernahme Belege vorzulegen, die zeigen,\ndass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzterer Zeit auch bezahlt hat.\nKommt er seinen Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach und weist sich über deren\ntatsächliche Zahlung aus, steht die Möglichkeit offen, die Revision der Einkommenspfändung zu\nverlangen (vgl. VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und\nKonkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 25 mit weiteren Hinweisen).\n\nDer Beschwerdeführer bezahlt die Krankenkassenprämien schon seit längerer Zeit nicht mehr; die\nC.________ AG ist denn auch eine der an der Pfändung teilnehmenden Gläubiger der Gruppe\nNr. 18. Aus dem vom Betreibungsamt eingereichten Betreibungsregisterauszug ergibt sich, dass\nder Beschwerdeführer in der Zeit vom 23. Juni 2014 bis am 11. Juli 2017 insgesamt dreizehnmal\nvon der C.________ AG betrieben werden musste. Ihre (mittlerweile teilweise bezahlten)\nForderungen belaufen sich auf einen Gesamtbetrag von über CHF 11‘000.-. Selbst wenn nicht\nallen diesen Forderungen unbezahlt gebliebene Krankenkassenprämien zugrundliegen sollten\n(wovon angesichts einzelner, relativ kleiner Teilbeträge auszugehen ist) und das entsprechende\nBestätigungsschreiben der C.________ AG bereits über ein Jahr alt ist, durfte das Betreibungsamt\nvor diesem Hintergrund weiterhin davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine\nKrankenkassenprämien nicht bezahlt.\n\n"}