{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2018-01-29", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2017-145_2018-01-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2017_145_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6410ccb0f699768e5c7b24e2a598a258a180e17c786d161719c63d7cd5b1a4f43aa07a0b522e7bc5ad8141151280e69e55c&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6410ccb0f699768e5c7b24e2a598a258a180e17c786d161719c63d7cd5b1a4f43aa07a0b522e7bc5ad8141151280e69e55c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2017_145", "Checksum": "5361aca48b4005b78201265d6ec36c69"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2017 145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.01.2018 105 2017 145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 29.01.2018 105 2017 145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:32:20", "Checksum": "3d5cf61a90338d4dbe24d96c287bac5d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.01.2018 105 2017 145\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2017 145\n\nUrteil vom 29. Januar 2018\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Adrian Urwyler, Dina Beti\nGerichtsschreiberin: Mirjam Brodbeck\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter\nD. Deutsch\n\ngegen\n\ndas Betreibungsamt des Sensebezirks, Vorinstanz\n\nGegenstand Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\nBeschwerde vom 16. November 2017 gegen die Pfändung vom\n3. November 2017\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 6\n\nSachverhalt\n\nA. Gegen A.________ laufen seit Jahren Betreibungen und Lohnpfändungen. Nachdem er bei\nder Firma B.________ AG im Stundenlohn angestellt worden war, berechnete das Betreibungsamt\ndes Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) sein Existenzminimum neu. Dabei\nberücksichtigte es keine Krankenkassenprämien, da diese gemäss Schreiben der C.________ AG\nvom 6. Juli 2016 nicht bezahlt würden. Gestützt auf diese Berechnung verfügte das Betreibungsamt am 6. März 2017 eine Lohnpfändung, wonach der Betrag, der das Existenzminimum\nvon CHF 2‘875.- übersteigt, an das Betreibungsamt abzuliefern ist. A.________ erhob keine\nBeschwerde gegen diese Verfügung.\n\nAm 3. November 2017 erstellte das Betreibungsamt für die Gruppe Nr. 18 eine Pfändungsurkunde\nund stellte diese A.________ zu.\n\nB. Mit Schreiben vom 16. November 2017 erhob A.________ (nachfolgend: der\nBeschwerdeführer), vertreten durch Fürsprecher Peter D. Deutsch, Beschwerde gegen die Pfändung vom 3. November 2017. Er beanstandet die Nichtberücksichtigung der Krankenkassenprämien sowie die Pfändung von Fürsorgeleistungen; der Beschwerdeführer werde vom Sozialdienst\nD.________ unterstützt, welcher regelmässig seine Krankenkassenprämie bezahle und den\nFehlbetrag nach Verrechnung des unregelmässigen Lohnes ersetze. Zudem machte er geltend,\nsein Jahreslohn decke sein Existenzminimum nicht, weshalb kein pfändbares Einkommen\nvorhanden sei.\n\nC. Das Betreibungsamt nahm am 30. November 2017 zur Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, sofern überhaupt darauf einzutreten sei. Zur Begründung\nführte es aus, die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sei aufgrund der\ndem Betreibungsamt bekannten Situation vorgenommen worden. Da das zukünftige Einkommen\naus der Arbeitstätigkeit nicht genau beziffert werden könne, sei die Verfügung, alles zu pfänden,\nwas das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteige, auch weiterhin zulässig. Weiter hielt\ndas Betreibungsamt fest, die Beschwerdefrist gegen die Verfügung vom 6. März 2017 sei am\n24. März 2017 abgelaufen.\n\nD. Eine Kopie der Stellungnahme des Betreibungsamts inklusive Beilagen wurden Fürsprecher Deutsch mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 zugestellt. Er liess sich nicht dazu vernehmen.\n\nErwägungen\n\n1.\n\n1.1 Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts\nals Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 5 des Ausführungsgesetzes vom\n12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs [AG-SchKG; SGF\n28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und\nseine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeit-\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 6\n\npunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden\n(Art. 17 Abs. 2 SchKG).\n\nAus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was\ndaran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der\nBeschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III E. 2a). Mindestens\naber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.\n\n1.2 Die Pfändungsurkunde der Gruppe Nr. 18 vom 3. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 6. November 2017 eröffnet. Ein Zustellnachweis liegt nicht\nvor. Der Beschwerdeführer erhob am 16. November 2017 Beschwerde. Soweit sich die\nBeschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 3. November 2017 richtet, ist sie somit fristgerecht\nerfolgt (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde enthält zudem sowohl Anträge als auch eine\nBegründung; sie genügt diesbezüglich den gesetzlichen Anforderungen. Inhaltlich scheint allerdings die Verfügung vom 6. März 2017 Anfechtungsobjekt der Beschwerde zu sein; die Vorbringen\ndes Beschwerdeführers richten sich hauptsächlich gegen die damals vorgenommene Berechnung\ndes Existenzminimums und die anschliessende Lohnpfändung. Es stellt sich daher die Frage, ob\nauf die Beschwerde zumindest teilweise nicht einzutreten ist, da sie verspätet erhoben wurde.\nDiese Frage kann jedoch vorliegend offen gelassen werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend\ndargelegt – sowieso abzuweisen ist.\n\n2.\n\n"}