Aus der Stellungnahme des Vollstreckungsgläubigers ergibt sich, dass er Ende Juni 2017 eine Betreibung über CHF 5 Mio. gegen die Beschwerdeführer einleitete und für die erneute Betreibung Ende September 2017 nicht verantwortlich sein will. Die Frage der Verantwortlichkeit für die im September 2017 eingereichten Betreibungsbegehren kann vorliegend offen bleiben, da sie letztlich nicht von Relevanz ist: War der Vollstreckungsgläubiger bzw. seine Rechtsvertretung für die Einreichung verantwortlich, kommt seine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren faktisch einer Rückzugserklärung gleich und die Zahlungsbefehle sind aufzuheben.