Den beiden gegen die Beschwerdeführer gerichteten Zahlungsbefehlen (Anm.: diejenigen vom 3. Juli 2017) sei zu entnehmen, dass er die Betreibung gegen die Beschwerdeführer als Solidarschuldner eingereicht habe. Der gesamthaft betriebene Betrag belaufe sich daher auf CHF 5 Mio. und nicht auf CHF 10 Mio. 3.4 Zur Beurteilung steht einzig die Rechtmässigkeit bzw. Gültigkeit der Zahlungsbefehle vom 29. September 2017; diejenige der Zahlungsbefehle vom 3. Juli 2017 bildet nicht Gegenstand des Verfahrens.