3.3 Der Vollstreckungsgläubiger äusserte sich in seiner Stellungnahme hauptsächlich zur Rechtmässigkeit und Gültigkeit der Zahlungsbefehle vom 3. Juli 2017. In Bezug auf die Zahlungsbefehle vom 29. September 2017 erklärte er, es entziehe sich seiner Kenntnis, warum ein zweiter Zahlungsbefehl ausgestellt worden sei. Seine Betreibungsbegehren datierten vom 30. Juni 2017, worauf den Beschwerdeführern anfangs Juli 2017 ein Zahlungsbefehl zugestellt worden sei. Warum ihnen am 29. September 2017 erneut ein praktisch identischer Zahlungsbefehl zugestellt worden sei, erschliesse sich ihm nicht. Den beiden gegen die Beschwerdeführer gerichteten Zahlungsbefehlen (Anm.: