Der Rechtsvertreter habe die verlangten Informationen gegeben und aus dem Gespräch sei nicht ersichtlich geworden, dass „que ces nouvelles réquisitions faisaient double emploi avec les premières“. Man könne sich zwar fragen ob die zweiten Betreibungsbegehren das Betreibungsamt irrtümlich erreicht hätten. Dagegen spreche jedoch, dass der Rechtsvertreter des Vollstreckungsgläubigers sich diesbezüglich bisher nicht an das Betreibungsamt gewandt habe, obwohl er anlässlich des Telefonats vom 28. September 2017 als auch im Moment, als ihm die Gläubigerexemplare der Zahlungsbefehle zugestellt worden seien, Gelegenheit dazu gehabt habe.