den Beschwerdeführern am 4. Juli 2017 die Zahlungsbefehle zugestellt. Am 28. September 2017 habe es zwei weitere Betreibungsbegehren gegen die Beschwerdeführer erhalten. Diese seien identisch mit bzw. Kopien der Betreibungsbegehren gewesen, welche es am 3. Juli 2017 erhalten habe. Eine Mitarbeiterin des Betreibungsamts habe am 28. September 2017 den Rechtsvertreter des Vollstreckungsgläubigers kontaktiert um in Bezug auf formelle Fragen Präzisierungen zu diesen beiden Begehren zu erhalten. Der Rechtsvertreter habe die verlangten Informationen gegeben und aus dem Gespräch sei nicht ersichtlich geworden, dass „que ces nouvelles réquisitions faisaient double emploi avec les premières“.