Es gehe ihm nur darum, sie zu schikanieren und bewusst ihre Kreditwürdigkeit zu schädigen, indem im Betreibungsregister nun insgesamt Betreibungen über den Gesamtbetrag von CHF 10 Mio. ausgewiesen würden. Im Sinne einer Eventualbegründung machen die Beschwerdeführer weiter geltend, der Zahlungsbefehl sei ungültig, da er den formalen Anforderungen bezüglich der Umschreibung des Forderungsgrundes nicht genüge. 3.2 Das Betreibungsamt führte in seiner Stellungnahme vom 3. November 2017 unter anderem aus, gestützt auf die Betreibungsbegehren vom 29. Juni 2017 (erhalten am 3. Juli 2017) habe es Kantonsgericht KG Seite 4 von 5